Vorsorge
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, das sind 5.812,50 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, beträgt 77.400 Euro im Jahr oder 6.450 Euro im Monat. Angestellte können erst in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Gehalt darüber liegt. In der Renten und Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bei 101.400 Euro im Jahr.
Welche Grenzen gelten 2026 in der Sozialversicherung?
Die Bundesregierung legt die Rechengrößen der Sozialversicherung jedes Jahr per Verordnung neu fest. Für 2026 gilt die Sozialversicherungsrechengrößen Verordnung 2026 vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278). Grundlage ist die Lohnentwicklung 2024, sie betrug laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales 5,16 Prozent. 2026 gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung auch für die Pflegeversicherung, die der Rentenversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung.
| Rechengröße | 2026 jährlich | 2026 monatlich | 2025 jährlich | 2025 monatlich |
|---|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken und Pflegeversicherung | 69.750 Euro | 5.812,50 Euro | 66.150 Euro | 5.512,50 Euro |
| Versicherungspflichtgrenze (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) | 77.400 Euro | 6.450 Euro | 73.800 Euro | 6.150 Euro |
| Besondere Versicherungspflichtgrenze (am 31.12.2002 bereits privat versichert) | 69.750 Euro | 5.812,50 Euro | 66.150 Euro | 5.512,50 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Renten und Arbeitslosenversicherung | 101.400 Euro | 8.450 Euro | 96.600 Euro | 8.050 Euro |
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278) und 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 365), §§ 2 und 4 (die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken und Pflegeversicherung entspricht 2025 und 2026 der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, vgl. § 55 Abs. 2 SGB XI); abgeglichen mit BMAS, Bundesregierung, Bundesgesundheitsministerium und Deutscher Rentenversicherung.
Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge erhoben werden. In der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung sind das 2026 höchstens 5.812,50 Euro im Monat. Was Sie darüber hinaus verdienen, ist beitragsfrei. Wer 7.000 Euro brutto im Monat verdient, zahlt also Beiträge nur auf 5.812,50 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze, im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, legt fest, bis zu welchem Gehalt Angestellte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr. Wer als Angestellter regelmäßig mehr verdient, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei. Er kann freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder sich privat versichern.
Zwischen beiden Grenzen liegt 2026 eine Spanne von 7.650 Euro im Jahr. Wer etwa 72.000 Euro verdient, zahlt schon den Höchstbeitrag, bleibt aber versicherungspflichtig.
Für wen gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze von 69.750 Euro?
Neben der allgemeinen Grenze gibt es nach § 6 Abs. 7 SGB V eine besondere, niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Sie gilt für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherer in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, also in einem Vertrag, der die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt. Für diesen Personenkreis liegt die Grenze 2026 bei 69.750 Euro im Jahr. Beide Grenzen werden jährlich mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Für alle anderen Angestellten gilt die allgemeine Grenze von 77.400 Euro.
Wann können Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln?
Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, vorausschauend geschätzt. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mit. Zwei Fälle sind zu unterscheiden.
Neue Stelle: Liegt das regelmäßige Jahresgehalt voraussichtlich über der Grenze, besteht laut Deutscher Rentenversicherung Versicherungsfreiheit ab Beginn der Beschäftigung.
Gehaltserhöhung: Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird. Das gilt aber nicht, wenn das Gehalt die ab Beginn des nächsten Kalenderjahres geltende Grenze nicht übersteigt. Wer 2026 durch eine Gehaltserhöhung über 77.400 Euro kommt, kann also frühestens zum 1. Januar 2027 wechseln, und nur, wenn sein Gehalt auch die Grenze für 2027 übersteigt.
Danach läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch freiwillig weiter. Wer wechseln will, muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse den Austritt erklären und eine andere Absicherung nachweisen.
Vor dem Wechsel prüft der private Versicherer Ihren Gesundheitszustand. Vorerkrankungen können laut Verbraucherzentrale zu Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen führen.
Welche Grenzen sind für 2027 geplant?
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Rechengrößen für 2027 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, die Werte sind also nicht endgültig. Geplant sind: eine Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro im Jahr (7.012,50 Euro im Monat), eine Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung von 76.500 Euro im Jahr (6.375 Euro im Monat) und eine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten und Arbeitslosenversicherung von 106.200 Euro im Jahr (8.850 Euro im Monat). Die besondere Versicherungspflichtgrenze soll laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales 72.900 Euro betragen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung läge damit ab 2027 nicht mehr auf derselben Höhe wie diese besondere Grenze, sie wird nach § 223 Abs. 4 SGB V gesondert festgesetzt.
Laut Bundesregierung sollen beide Grenzen der Krankenversicherung zusätzlich zur regulären Fortschreibung um 300 Euro im Monat angehoben werden; Grund sind Neuregelungen zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 heißt das: Ihr regelmäßiges Gehalt muss 2026 über 77.400 Euro liegen und voraussichtlich auch über der Grenze für 2027, nach dem Kabinettsbeschluss 84.150 Euro.
Was gilt für Selbstständige und Beamte?
Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig. Die Versicherungspflichtgrenze spielt für Selbstständige keine Rolle, sie können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten können sie nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V, etwa mit ausreichender Vorversicherungszeit.
Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei, wenn sie bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Private Tarife ergänzen dann die Beihilfe; der Basistarif muss nach § 152 VAG dafür eine eigene Variante vorsehen.
Kann ich aus der privaten wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?
Vor dem 55. Geburtstag ist das möglich, wenn Sie wieder versicherungspflichtig werden, als Angestellter etwa weil Ihr Gehalt dauerhaft unter die Grenze sinkt. Laut Deutscher Rentenversicherung endet die Versicherungsfreiheit dann sofort, nicht erst zum Jahresende.
Macht erst die jährliche Anhebung der Grenze Sie versicherungspflichtig, können Sie sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen und unwiderruflich.
Ab dem 55. Geburtstag wird es schwierig. Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, aber in den letzten fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war. Die Ehe mit einer solchen Person steht dem gleich. Die Verbraucherzentrale spricht deshalb von einer lebenslangen Entscheidung.
Wie entwickeln sich die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Alter?
Private Krankenversicherer kalkulieren ihre Beiträge nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Schutz, nicht nach dem Einkommen. Weil die Krankheitskosten mit dem Alter steigen, müssen sie nach § 146 VAG Alterungsrückstellungen bilden. Das ist laut Verbraucherzentrale ein verzinslicher Sparanteil, der später die hohen Ausgaben im Alter decken soll.
Zusätzlich schreibt § 149 VAG einen gesetzlichen Zuschlag vor: 10 Prozent der jährlichen Bruttoprämie, spätestens ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Kalenderjahr, in dem die versicherte Person 60 wird. Dieses Geld fließt in die Alterungsrückstellung. Nach § 150 VAG wird es ab dem 65. Geburtstag eingesetzt, um Beitragserhöhungen abzufedern. Mit dem 80. Geburtstag sind nicht verbrauchte Beträge zur Beitragssenkung einzusetzen.
Ein konstanter Beitrag ist damit nicht garantiert. Laut Verbraucherzentrale steigen die Beiträge regelmäßig, auch im Alter, etwa wegen höherer Ausgaben und ausbleibender Zinserträge. Eine Obergrenze gibt es in normalen Tarifen nicht, und mit dem Ausscheiden aus dem Beruf sinkt der Beitrag laut Verbraucherzentrale nicht. Die Verbraucherzentrale rät, die anfängliche Ersparnis für das Rentenalter zurückzulegen. Wie das gelingt, ist eine Frage Ihrer Altersvorsorge.
- Tarifwechsel: Nach § 204 VVG können Sie beim eigenen Versicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln. Erworbene Rechte und Alterungsrückstellung werden angerechnet.
- Basistarif: Jeder private Krankenversicherer mit Sitz in Deutschland, der Vollversicherungen anbietet, muss ihn nach § 152 VAG anbieten. Die Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Der Beitrag darf nach § 152 Abs. 3 VAG den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, 2026 sind das nach den Werten des Bundesgesundheitsministeriums 1.017,19 Euro im Monat. Wechseln kann, wer seinen Vertrag ab 2009 geschlossen hat, bei älteren Verträgen unter anderem ab dem 55. Lebensjahr.
- Standardtarif: Er steht laut Verbraucherzentrale nur Versicherten offen, die schon vor dem 1. Januar 2009 privat krankenversichert waren. Laut PKV Verband kommen weitere Voraussetzungen hinzu, unter anderem mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit und ein Alter ab 65, oder ab 55 mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze. Auch er ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
Beide Tarife sichern laut Verbraucherzentrale im Wesentlichen nur die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ab, der Standardtarif bleibt in manchen Bereichen sogar darunter. Sie kommen vor allem als Ausweg in Betracht, wenn andere Tarife nicht mehr bezahlbar sind.
Wie viel zahlt der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung dazu?
Privat versicherte Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze erhalten nach § 257 Abs. 2 SGB V einen Arbeitgeberzuschuss. Er wird berechnet wie bei gesetzlich Versicherten: die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, angewandt auf Ihr Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 liegen diese Sätze laut Bundesgesundheitsministerium bei 14,6 Prozent und 2,9 Prozent. Der Zuschuss ist zugleich auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den Sie tatsächlich für Ihre Krankenversicherung zahlen.
Der Zuschuss wird nur gezahlt, wenn der Versicherer die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt, unter anderem die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung und das Angebot eines Basistarifs.
Was bedeutet der Wechsel für Ehepartner und Kinder?
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder nach § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass ihr eigenes Gesamteinkommen eine Grenze nicht regelmäßig überschreitet. Kinder sind grundsätzlich bis 18 mitversichert, bis 23, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und bis 25 während Schule, Ausbildung oder Studium.
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung. Kinder und Lebenspartner ohne Einkommen brauchen laut Verbraucherzentrale eigene, beitragspflichtige Verträge.
Auch wenn bei verheirateten oder verpartnerten Eltern nur ein Elternteil privat versichert ist, hat das Folgen: Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind die Kinder nicht familienversichert, wenn das Gesamteinkommen dieses Elternteils regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt (2026: 6.450 Euro) und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils.
Laut Verbraucherzentrale kann ein Wechsel für Alleinstehende und kinderlose Ehepaare, die beide berufstätig sind, unter finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll sein.
Für wen passt die private, für wen die gesetzliche Krankenversicherung?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Weder die private noch die gesetzliche Krankenversicherung ist generell die bessere Wahl, und die Entscheidung lässt sich nach dem 55. Geburtstag kaum noch korrigieren. Hilfreiche Fragen: Liegt Ihr Gehalt dauerhaft über der Versicherungspflichtgrenze? Planen Sie Kinder oder einen Partner ohne eigenes Einkommen? Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Können Sie die Beiträge auch im Ruhestand tragen?
Die FF Finanzzentrum UG ist als Versicherungsmakler nach § 34d GewO zugelassen und vergleicht Tarife mehrerer Versicherer. Einen Überblick finden Sie auf unserer Seite zur Krankenversicherung.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei privaten Tarifen sind die Bedingungen Ihres Vertrags maßgeblich. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns über die Seite Kontakt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der Krankenversicherung?
Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr oder 5.812,50 Euro im Monat und gilt auch für die Pflegeversicherung. 2025 waren es 66.150 Euro im Jahr. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung beitragsfrei.
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, beträgt 2026 77.400 Euro im Jahr oder 6.450 Euro im Monat. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 bereits privat versichert und versicherungsfrei waren, gilt eine besondere Grenze von 69.750 Euro.
Ab welchem Gehalt kann ich in die private Krankenversicherung wechseln?
Als Angestellter, wenn Ihr regelmäßiges Jahresgehalt 2026 über 77.400 Euro liegt. Bei einer Gehaltserhöhung endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres und nur, wenn das Gehalt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Für 2027 hat das Bundeskabinett 84.150 Euro beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen.
Kann ich mit über 55 Jahren zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
In der Regel nicht. Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, in den fünf Jahren davor aber nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war.
Werden die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Alter günstiger?
Nicht automatisch. Alterungsrückstellungen und der Zuschlag von 10 Prozent nach § 149 VAG sollen Steigerungen dämpfen. Laut Verbraucherzentrale steigen die Beiträge trotzdem regelmäßig.
Sind Kinder in der privaten Krankenversicherung mitversichert?
Nein. Kinder und Partner ohne Einkommen brauchen in der privaten Krankenversicherung eigene, beitragspflichtige Verträge. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind sie unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert.
Quellen
- Sozialversicherungsrechengrößen Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278)
- Sozialversicherungsrechengrößen Verordnung 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 365)
- BMAS: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026
- BMAS: Sozialversicherungsrechengrößen Verordnung 2025
- BMAS: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027
- Bundesregierung: Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen
- Bundesgesundheitsministerium: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
- Deutsche Rentenversicherung: Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherung)
- SGB V § 5 (Versicherungspflicht)
- SGB V § 6 (Versicherungsfreiheit)
- SGB V § 8 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
- SGB V § 9 (Freiwillige Versicherung)
- SGB V § 10 (Familienversicherung)
- SGB V § 188 (Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft)
- SGB V § 257 (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
- SGB XI § 55 (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze)
- SGB III § 341 (Beitragssatz und Beitragsbemessung)
- VAG § 146 (Substitutive Krankenversicherung)
- VAG § 149 (Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung)
- VAG § 150 (Gutschrift zur Alterungsrückstellung)
- VAG § 152 (Basistarif)
- VVG § 204 (Tarifwechsel)
- Verbraucherzentrale: Private Krankenversicherung, nicht für jeden sinnvoll
- Verbraucherzentrale: Was Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung bewirken
- Verbraucherzentrale: Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung, was nun?
- SGB V § 223 (Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze)
- PKV Verband: Standardtarif
Stand der Angaben: 16. Oktober 2026. Der Ratgeber ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder individuelle Finanzierungsberatung.
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