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Vorsorge

Pflegezusatz­versicherung: Pflegegrade, Pflegegeld und Eigenanteil

Klaus Fuchs, Geschäftsführer bei FF FinanzzentrumKlaus FuchsGeschäftsführer, FF FinanzzentrumVeröffentlicht 16. Oktober 2026 · 9 Minuten Lesezeit

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt feste Beträge je Pflegegrad, zum Beispiel 347 Euro Pflegegeld im Monat in Pflegegrad 2 und 990 Euro in Pflegegrad 5. Den Rest tragen Pflegebedürftige selbst: Im Pflegeheim in Baden-Württemberg waren das laut vdek zum 1. Juli 2026 im ersten Jahr durchschnittlich 3.657 Euro im Monat. Eine Pflegezusatzversicherung soll diese Lücke verkleinern. Sinnvoll ist sie vor allem für Menschen, die den Eigenanteil nicht aus Rente und Vermögen tragen können und den Beitrag über Jahrzehnte zahlen können.

Warum deckt die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten?

Die Pflegeversicherung zahlt feste Höchstbeträge je Pflegegrad, unabhängig davon, was die Pflege tatsächlich kostet. Das Bundesgesundheitsministerium nennt das System selbst ein Teilleistungssystem. Laut Ministerium bezogen 2025 rund 6,4 Millionen Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung, davon rund 5,5 Millionen in häuslicher Pflege und rund 771.000 im Pflegeheim.

Reichen Rente und Vermögen für den Eigenanteil nicht aus, hilft das Sozialamt laut Verbraucherzentrale erst, wenn ein eventuelles Vermögen aufgebraucht ist. Kinder werden nach § 94 Absatz 1a SGB XII nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.

Welche Pflegegrade gibt es?

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Maßgeblich ist nach § 15 SGB XI, wie stark die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Bei der Begutachtung werden sechs Bereiche bewertet, darunter Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten und Selbstversorgung. Die Selbstversorgung fließt mit 40 Prozent am stärksten in die Gesamtpunkte ein.

Die fünf Pflegegrade nach § 15 Absatz 3 SGB XI
PflegegradGesamtpunkteBeeinträchtigung der Selbständigkeit
112,5 bis unter 27gering
227 bis unter 47,5erheblich
347,5 bis unter 70schwer
470 bis unter 90schwerste
590 bis 100schwerste, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Quelle: § 15 Absatz 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de

Die meisten Pflegebedürftigen sind in den unteren Graden eingestuft. In der sozialen Pflegeversicherung entfielen 2025 laut Bundesgesundheitsministerium 40,1 Prozent der Leistungsbeziehenden auf Pflegegrad 2, 29,2 Prozent auf Pflegegrad 3 und 15,8 Prozent auf Pflegegrad 1. Viele Zusatztarife zahlen gerade in diesen Graden nur einen Teil der vereinbarten Leistung.

Wie viel zahlt die Pflegekasse je Pflegegrad?

Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, kann ab Pflegegrad 2 Pflegegeld beantragen (§ 37 SGB XI). Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege, gibt es stattdessen Pflegesachleistungen bis zu einem Höchstbetrag (§ 36 SGB XI); beides lässt sich kombinieren. Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die pflegebedingten Aufwendungen (§ 43 SGB XI). In häuslicher Pflege kommt in allen Pflegegraden ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat hinzu (§ 45b SGB XI), etwa für Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Monatliche Leistungen der Pflegeversicherung (Stand Oktober 2026)
PflegegradPflegegeldPflegesachleistung bis zuPflegeheim (vollstationär)Entlastungsbetrag bis zu
1kein Anspruchkein AnspruchZuschuss 131 Euro131 Euro
2347 Euro796 Euro805 Euro131 Euro
3599 Euro1.497 Euro1.319 Euro131 Euro
4800 Euro1.859 Euro1.855 Euro131 Euro
5990 Euro2.299 Euro2.096 Euro131 Euro

Quelle: §§ 36, 37, 43 und 45b SGB XI (gesetze-im-internet.de, Stand der Fassung: Bekanntmachung vom 16.9.2026); BMG, Pflegeleistungen zum Nachschlagen, Stand 07/2026

Die Beträge sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen (§ 30 SGB XI). 2026 gab es keine Erhöhung. Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung will sie durch eine jährliche Anpassung ab 2029 ersetzen.

Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim in Baden-Württemberg?

Die Heimrechnung hat drei Teile: den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege (in einem Heim für alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch, einschließlich Ausbildungskosten), die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten für Bau und Instandhaltung.

Laut Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) zum Stichtag 1. Juli 2026 zahlen Pflegebedürftige in Baden-Württemberg im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.657 Euro im Monat selbst, 257 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Davon entfallen 1.153 Euro auf Unterkunft und Verpflegung und 463 Euro auf Investitionskosten. Bundesweit liegt der Durchschnitt bei 3.364 Euro.

Mit der Dauer des Aufenthalts sinkt die Belastung, weil die Pflegekasse nach § 43c SGB XI einen wachsenden Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil zahlt. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gilt dieser Zuschlag nicht.

Durchschnittliche Eigenbeteiligung im Pflegeheim in Baden-Württemberg (Stichtag 1. Juli 2026)
AufenthaltsdauerZuschlag der Pflegekasse auf den pflegebedingten Eigenanteil (§ 43c SGB XI)Eigenbeteiligung pro Monat im Durchschnitt
bis 12 Monate15 Prozent3.657 Euro
mehr als 12 Monate30 Prozent3.297 Euro
mehr als 24 Monate50 Prozent2.817 Euro
mehr als 36 Monate75 Prozent2.216 Euro

Quelle: vdek Landesvertretung Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14. Juli 2026; § 43c SGB XI

Das sind Durchschnittswerte, die Kosten unterscheiden sich von Heim zu Heim. Die Preise einzelner Einrichtungen zeigt zum Beispiel der vdek Pflegelotse.

Welche Arten der Pflegezusatzversicherung gibt es?

Laut Verbraucherzentrale gibt es drei Produktarten mit sehr unterschiedlichen Inhalten:

  • Pflegetagegeldversicherung: Sie zahlt ein vereinbartes Tagegeld zur freien Verfügung, egal ob Pflegedienst, Heim oder Angehörige pflegen. Den vollen Satz zahlen viele Versicherer erst in Pflegegrad 5, einige in Pflegegrad 4, darunter anteilig. Laut Verbraucherzentrale ist sie die am häufigsten gewählte Form.
  • Pflegekostenversicherung: Sie erstattet nachgewiesene Pflegekosten, die nach der Leistung der Pflegekasse übrig bleiben, je nach Tarif zu einem Prozentsatz oder bis zu einer Höchstgrenze. Unterkunft und Verpflegung im Heim übernehmen nur wenige Versicherer.
  • Pflegerentenversicherung: Sie zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, meist mit Beitragsbefreiung im Pflegefall. Der Beitrag ist laut Verbraucherzentrale etwa zwei bis dreimal so hoch wie bei den anderen Formen; dafür gehen bei einer Kündigung nicht alle Einzahlungen verloren.

Als Beispiel nennt die Verbraucherzentrale für 50 Jährige im Jahr 2026: Ein Pflegetagegeld von 50 Euro in Pflegegrad 5, gleich hoch im Heim ab Pflegegrad 2 und mit Beitragsbefreiung, kostet 70 bis 160 Euro im Monat. Pflegekostentarife liegen bei 20 bis 130 Euro. Die Beiträge steigen erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit.

Was ist die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung (Pflege Bahr)?

Seit 2013 fördert der Staat eine bestimmte Form der Pflegetagegeldversicherung. Nach dem damaligen Bundesgesundheitsminister wird sie oft Pflege Bahr genannt. Die Regeln stehen in den §§ 126 bis 130 SGB XI:

  • Zulage: Wer mindestens 10 Euro im Monat selbst zahlt, erhält 5 Euro Zulage im Monat (§ 127 Absatz 1). Gefördert wird ein Vertrag pro Person, die Zulage beantragt der Versicherer.
  • Wer abschließen kann: Versicherte der sozialen oder privaten Pflegeversicherung ab 18 Jahren, die noch keine Pflegeleistungen beziehen oder bezogen haben (§ 126).
  • Keine Gesundheitsprüfung: Der Versicherer muss jeden Berechtigten aufnehmen, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind verboten (§ 127 Absatz 2).
  • Leistung: Geld in allen fünf Pflegegraden, in Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro im Monat (§ 127 Absatz 2 Nr. 4).
  • Wartezeit: höchstens fünf Jahre (§ 129).

Die Verbraucherzentralen raten in der Regel ab. Die Leistungen sind meist niedrig, wer über 40 abschließt, erhält in Pflegegrad 5 häufig nur die Mindestleistung oder wenig mehr. Der Beitrag läuft im Pflegefall weiter, und weil jeder aufgenommen werden muss, erwarten die Verbraucherzentralen stärker steigende Beiträge. Für jüngere Menschen, die wegen Vorerkrankungen keinen anderen Vertrag bekommen, kann der Tarif laut Verbraucherzentrale interessant sein.

Wann ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll?

Ob sich eine Pflegezusatzversicherung lohnt, lässt sich nicht sicher vorhersagen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, zuerst den Bedarf zu prüfen: Wer genug Rente oder Vermögen hat, kann verzichten. Hilfreich sind diese Fragen: Würden Sie eher zu Hause oder im Heim versorgt? Welche Rente und welches Vermögen erwarten Sie? Können Angehörige pflegen oder helfen? Gibt es andere Mittel, etwa eine Immobilie, die sich vermieten lässt?

Der Vertrag läuft über Jahrzehnte. Wer eine Pflegetagegeld oder Pflegekostenversicherung kündigen muss, weil der Beitrag zu hoch wird, verliert laut Verbraucherzentrale sämtliche eingezahlten Beiträge. Weil sich die eigene finanzielle Lage über so lange Zeit schwer vorhersagen lässt, empfiehlt die Verbraucherzentrale Menschen bis etwa 50 Jahre meist noch keine Pflegezusatzversicherung. Vorrang haben laut Verbraucherzentrale die Privathaftpflicht, bei Berufstätigen die Absicherung der Berufsunfähigkeit und die Altersvorsorge.

Worauf sollten Sie beim Vertrag achten?

Die Bedingungen unterscheiden sich stark. Die Verbraucherzentrale nennt unter anderem diese Punkte:

  • Leistung in Pflegegrad 1 bis 3: Hier sind die meisten Pflegebedürftigen am längsten eingestuft. Prüfen Sie, welcher Anteil der vollen Leistung dort gezahlt wird.
  • Heim ab Pflegegrad 2: Weil der pflegebedingte Eigenanteil in den Graden 2 bis 5 gleich ist, sollte die Heimleistung ab Pflegegrad 2 gleich hoch sein. Tarife ohne Leistung bei Pflege zu Hause hält die Verbraucherzentrale nicht für empfehlenswert.
  • Beitragsbefreiung im Pflegefall: Manche Tarife sehen sie ab Pflegegrad 1, 2 oder 3 vor, andere erst ab Pflegegrad 4 oder 5, manche gar nicht.
  • Leistungsauslöser: Es sollte genügen, dass die gesetzliche Pflegeversicherung die Pflegebedürftigkeit feststellt. Klauseln über regelmäßige ärztliche Untersuchungen hält die Verbraucherzentrale für inakzeptabel.
  • Dynamisierung: Die Leistung sollte ohne neue Gesundheitsprüfung an steigende Kosten angepasst werden können; jede Erhöhung verteuert den Beitrag.
  • Gesundheitsfragen und Wartezeit: Ungeförderte Tarife setzen Gesundheitsfragen voraus. Beantworten Sie sie vollständig und wahrheitsgemäß, und prüfen Sie, ob eine Wartezeit gilt.

Maßgeblich sind immer die Bedingungen Ihres Vertrags.

Was ändert sich mit der geplanten Pflegereform?

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten, verabschiedet ist das Gesetz nicht. Laut Bundesgesundheitsministerium sind unter anderem geplant:

  • höhere Leistungen bei häuslicher Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5, indem bisher getrennte Leistungen gebündelt werden
  • ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget anstelle des bisherigen Entlastungsbetrags
  • eine angepasste Begutachtung, damit die Pflegegrade 1 bis 3 zielgenauer vergeben werden, mit Bestandsschutz für alle bereits Eingestuften
  • ab 2029 eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge auf Basis der Kerninflationsrate; die bisher für 2028 vorgesehene Erhöhung soll laut Gesetzentwurf entfallen

Wie die Regeln am Ende aussehen, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren. Bis dahin gelten die Beträge in der Tabelle oben. Eine Vollversicherung wird die Pflegeversicherung auch nach dem Entwurf nicht.

Wie gehen Sie bei der Entscheidung am besten vor?

Schätzen Sie zuerst Ihre mögliche Lücke: Leistungen der Pflegekasse, Heimkosten in Ihrer Nähe, erwartete Rente. Klären Sie dann, ob Sie einen steigenden Beitrag über Jahrzehnte tragen können. Erst danach lohnt der Tarifvergleich.

Die FF Finanzzentrum UG ist als Versicherungsmakler nach § 34d GewO zugelassen und vergleicht Tarife mehrerer Versicherer. Mehr zur Kranken und Pflegeversicherung finden Sie unter Krankenversicherung.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns über die Seite Kontakt.

Häufige Fragen

Wie viel Pflegegeld gibt es je Pflegegrad?

Nach § 37 SGB XI beträgt das Pflegegeld monatlich 347 Euro in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und auch 2026 unverändert.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 steht unter anderem der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zur Verfügung, etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Was kostet ein Pflegeheim in Baden-Württemberg aus eigener Tasche?

Laut vdek zum 1. Juli 2026 im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.657 Euro im Monat. Nach mehr als drei Jahren sind es durch den höheren Zuschlag der Pflegekasse durchschnittlich 2.216 Euro. Die Kosten einzelner Heime weichen davon ab.

Ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll?

Das hängt vom Einzelfall ab. Sinnvoll sein kann sie, wenn Rente und Vermögen einen Eigenanteil über Jahre nicht decken würden und Sie den Beitrag dauerhaft zahlen können. Wer ausreichend Vermögen oder Einkommen hat, kann laut Verbraucherzentrale darauf verzichten.

Lohnt sich der Pflege Bahr mit 5 Euro Zulage?

Die Verbraucherzentralen raten meist ab, weil die Leistungen niedrig sind, der Beitrag im Pflegefall weiterläuft und eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren gilt. Ein Vorteil ist, dass es keine Gesundheitsprüfung gibt. Für jüngere Menschen mit Vorerkrankungen kann der Tarif deshalb eine Option sein; älteren Menschen mit Vorerkrankungen wird laut Verbraucherzentrale meist nur die Mindestleistung zu hohen Beiträgen angeboten.

Werden die Pflegeleistungen 2026 oder 2027 erhöht?

2026 gab es keine Erhöhung, die letzte Anpassung um 4,5 Prozent erfolgte zum 1. Januar 2025. Nach geltendem Recht (§ 30 SGB XI) ist auch für 2027 keine Erhöhung vorgesehen, die nächste Anpassung erst zum 1. Januar 2028. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht höhere Leistungen bei häuslicher Pflege und ab 2029 eine jährliche Anpassung vor. Verabschiedet ist er noch nicht.

Quellen

  1. SGB XI § 15 (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit)
  2. SGB XI § 30 (Dynamisierung)
  3. SGB XI § 36 (Pflegesachleistung)
  4. SGB XI § 37 (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)
  5. SGB XI § 43 (Inhalt der Leistung, vollstationäre Pflege)
  6. SGB XI § 43c (Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen)
  7. SGB XI § 45b (Entlastungsbetrag)
  8. SGB XI §§ 126 bis 129 (Förderung der privaten Pflegevorsorge)
  9. SGB XII § 94 (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)
  10. Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen zum Nachschlagen, Stand 07/2026
  11. Bundesgesundheitsministerium: Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Stand Juli 2026
  12. Bundesgesundheitsministerium: Pflege Vorsorgeförderung
  13. Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026)
  14. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz
  15. vdek Baden-Württemberg: Eigenbeteiligung in der stationären Pflege (14.07.2026)
  16. vdek: Eigenbeteiligungen steigen erneut (14.07.2026)
  17. Verbraucherzentrale: Ist eine Pflegezusatzversicherung eine sinnvolle Absicherung fürs Alter?
  18. Verbraucherzentrale: Pflegezusatzversicherung, besser mit Förderung abschließen?
  19. Verbraucherportal Bayern: Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung

Stand der Angaben: 16. Oktober 2026. Der Ratgeber ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder individuelle Finanzierungsberatung.

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